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Satzung des Reit- und Fahrvereins "Beetzsee 93" e.V.

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit und Fahrverein "Beetzsee 93" e.V. mit dem Sitz in Brielow ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Brandenburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landsessportbundes Berlin-Brandenburg.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Reitverein bezweckt:

1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4. Hilfe und Unterstrützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sport und des Tierschutzes;

1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7. die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.8. die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne der §§51 bis 68 der Abgabeordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Die Mitglieder dürfen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweites die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. §12).

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaftwird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Über den Aufnahmeantrag, in welchem zwei Mitglieder des Vereins, die nicht Vorstandsmitglieder sein können, als Referenz zu benennen sind, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist möglich, wenn die Beeinträchtigung des Vereinslebens zu befürchten ist. Die Gründe müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

Bei Kindern und Jugendlichen bedarf die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderung in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

2. Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

§3a Pflichten der Mitglieder

LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalbvon Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten insbesondere

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren und zu pflegen,
1.2. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als vier Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand/erweiterter Vorstand.

 

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge werden getrennt festgesetzt.

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Mitglieder auf Zeit

Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres durch Bankeinzugsverfahren abgebucht. Nach Abbuchung des Beitrages wird eine Mitgliedskarte übersandt. Über Ratenzahlungsgesuche entscheidet der Vorstand. Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle, nach dem 30. Juni eines Jahres der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.

Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für ordentliche und außerordentliche Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Aufnahmegebühr wird mit dem 1. Mitgliedsbeitrag fällig. Mitglieder auf Zeit zahlen ihren Beitrag mit jeder Reitkartengebühr.

3.1. Ordentliche Mitglieder können werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind Ordentliche Mitglieder haben nur Stimmrecht, wenn sie am Tag der Mitgliederversammlung des Verein mindestens 1 Jahr als ordentliches Mitglied angehören.

3.2. Außerordentliche Mitglieder können Personen unter 18. Jahren, sowie Studenten bis zum Alter von 30 Jahren werden. Personen die beim Reitverein "Beetzsee 93" nur vorrübergehend reiten möchten, werden für eine begrenzte Zeit in den Verein aufgenommen. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen werden.

Alle unter Punk 3.2. aufgeführten Mitglieder haben weder Stimm- noch Antragsrecht.

 

§6
Schadenersatzansprche aus Personen- und Sachschäden, auch soweit sie sich auf die eingestellten Pensionspferde beziehen, können gegen den Verein nicht geltend gemacht werden, soweit solche Schäden nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

 

§7 Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand

- der erweiterte Vorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung enberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeicen, auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.

Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

- die Wahl des Vorstandes,

- die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes,

- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

- die Jahresrechnung,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

- die Anträge nach §3 Abs. 3 und §8 Abs. 4

dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§10 Der Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand können bis zu 5 Personen angehören,

- der Vorsitzende

- der Stellvertretende Vorsitzende

- der Schatzmeister

- der Schriftführer

3.Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bei der Gründung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, danach auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

Der Erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 4 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt, für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

2. Der erweiterte Vorstand hat fördernde und beratende Funktion des Vorstandes.

3. Aufgaben des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

- die Vorbereitung der Mitgiederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

- die Führung der laufenden Geschäfte

 

§12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen MItgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.